Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 18. 12. 2003 gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, dass den Antragsteller (im Folgenden: Mann) das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die Ehewohnung befand sich auf einer Liegenschaft, die beiden Parteien je zur Hälfte gehört. Der Mann erzielt sein Einkommen seit etwa 1980 durch Tätigkeiten als Architekt sowie als Bauträger; die Antragsgegnerin (im Folgenden: Frau) war von 1988 ... mehr lesen...