Begründung: Der Kläger macht Unterlassung nach dem UWG, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von Schadenersatz geltend. Unter einem beantragte er die Delegierung der Sache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz bzw Wels bzw Steyr, weil alle Zeugen und Parteien sowie die Parteienvertreter wesentlich näher zu den oberösterreichischen Gerichten hätten als zum zuständigen Landesgericht St. Pölten und der Lokalaugenschein im Sprengel des Landesgerichts Wels durchzuführen sei. Die Beklagt... mehr lesen...