Begründung: Die klagende Partei behauptete in ihrer Klage, die Beklagte schulde ihr aus dem über ihren Antrag vom 7. 7. 1983 eröffneten Girokonto Nr ***** einen Rückstand in Höhe von 481.419,90 S, und begehrte diesen Betrag samt Anhang. Die Beklagte erschien trotz ausgewiesener Zustellung nicht zur ersten Tagsatzung, worauf ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil erging. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte erhob gegen das Versäumungsurteil lediglich eine Berufung,... mehr lesen...