Begründung: Zur außerordentlichen Revision der Klägerin: Rechtliche Beurteilung Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab (RIS-Justiz RS0020405). Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert zwar das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache. Wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die ... mehr lesen...