Entscheidungsgründe: ad I. Mit Salzburger Landesgesetz vom *****, wurde die Marktgemeinde ***** mit Wirksamkeit vom ***** zur Stadt erhoben. Diesem Umstand war durch amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten Rechnung zu tragen (§ 235 Abs 5 ZPO). ad II. Die Beklagte ist Trägerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses *****. Der Kläger war seit 1. 4. 1989 als Vertragsbediensteter der Beklagten beschäftigt und leitete als Primar die interne Abteilung an diesem K... mehr lesen...