Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2001 in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Dienstverhältnis zur beklagten Partei übernommen und gleichzeitig für diesen Zeitraum zum Geschäftsführer bestellt. Im Dienstvertrag bestand hinsichtlich des Urlaubs nachstehende Regelung: „Ihr Anspruch auf Gebührenurlaub - den Sie im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung unter tunlichster Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse in Anspruch ne... mehr lesen...