Begründung: Die Mutter der beiden Minderjährigen hatte am 17. Juli 2006, nachdem der uneheliche Vater seinen Antrag auf Rückführung der Kinder nach Italien nach dem HKÜ zurückgezogen hatte, ihren Antrag aus dem Jahr 2004 wiederholt, ihr die alleinige Obsorge für die seit zwei Jahren mit ihr in Österreich lebenden Kinder zu übertragen. Hilfsweise möge das Gericht feststellen, dass mit der alleinigen Obsorge für diese ohnehin von Gesetzes wegen die Mutter alleine betraut sei (ON S-1).... mehr lesen...