Begründung: Das Erstgericht verpflichtete über Antrag des Klägers die Beklagte mittels einstweiliger Verfügung zur Leistung einstweiligen Unterhalts. Diese einstweilige Verfügung erwuchs nach Zurückweisung des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 12. Mai 2009, AZ 4 Ob 49/09y, sowie Zurückweisung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung, letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009, AZ 4 Ob 183/09d, in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 21. September 20... mehr lesen...