Begründung: Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten, die Testamentserbin nach ihrem am 12. 12. 1996 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Klägerin, war. Nach dem unstrittig anzuwendenden deutschen materiellen Recht (Protokoll vom 7. 5. 2004, ON 31 Seite 5 = AS 225 in Band I) beträgt der gesetzliche Pflichtteil der Klägerin 1/12 des gesamten Nachlasses zum Wert vom 12. 12. 1996. Die Klägerin macht ihre Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater mit einem ursprünglichen Leistungsbegehren... mehr lesen...