Begründung: Die Parteien haben am 4. 3. 1992 geheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Eheschließung Alleineigentümer einer mit zahlreichen Pfandrechten belasteten Liegenschaft, die er 1993 und 1996 (Erwerb jeweils eines Hälfteanteils) an die Antragsgegnerin verkaufte. Der Kaufpreis von 750.000 ATS bzw 2 Mio ATS wurde nicht an den Verkäufer ausbezahlt, sondern zur Lastenfreistellung verwendet. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, ... mehr lesen...