Begründung: Die Eltern der minderjährigen ehelichen Kinder D***** und N***** leben seit Februar 2008 getrennt. Der Vater hat eine Ehescheidungsklage eingebracht. Die Kinder wohnen derzeit bei der Mutter, die aus der Ehewohnung im gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Dort wohnt nur mehr der Vater. Beide Elternteile beantragten, ihnen die einstweilige und auch die endgültige Obsorge für die Kinder alleine zuzuweisen. Mit Beschluss vom 21. 10. 2009 gab das Erstgericht insbesondere auch im ... mehr lesen...