Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter beim Landesgericht Innsbruck erkannte den Kläger mit Urteil vom 10. 3. 1980, GZ 22 Vr 505/80-11, im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB schuldig, verurteilte ihn hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und legte ihm zur Last, er habe 1.) am 14. 8. 1979 seine Stieftochter Rosemarie ... mehr lesen...