Begründung: Der Zweitbeklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr *****. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Quelle, die im Jahr 1958 unter Anlegung eines Quellbassins gefasst wurde, wobei unter anderem eine Wasserleitung zu dem nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Betrieb angelegt wurde. Die Rechtsvorgänger des Klägers bezogen bereits seit dem Jahr 1951 aus dieser Quelle das Wasser, ohne dass sie von den jeweiligen Eigentümern des dienenden Grundstück... mehr lesen...
Norm: ABGB §340EGEO ArtXXVIIZPO §456
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrechterhalten und zufolge Artikel XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete ( §§ 454 ff ZPO ) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluß ( § 459 ZPO ) abgeschlossen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger hatte mit seiner Besitzstörungsklage den Antrag verbunden, zur Sicherung seines Anspruches eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Das Bezirksgericht hatte in der Streitverhandlung den Beschluß auf Abweisung dieses Antrages gefaßt. Dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung hatte das Rekursgericht stattgegeben und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Den gegen die Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof als unzulässig zurückgew... mehr lesen...