Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Fiakerunternehmen. Am 23.9.2006 wurde vom Zweitbeklagten als Lenker und Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-63070S ein Verkehrsunfall verschuldet, bei dem eine Kutsche der Klägerin beschädigt und ein bei ihr beschäftigter Kutscher verletzt wurde. Durch den Unfall wurde die Wagenstange der Kutsche gebrochen und die Exkrementenauffangvorrichtung so stark beschädigt, dass die Repar... mehr lesen...