Entscheidungsgründe: Der Kläger war am 27.4.1995 auf Grund mehrerer Gewerbeberechtigungen, insbesondere betreffend den Handel mit Automaten, nach dem GSVG pflichtversichert. Zur Ausübung dieses Gewerbes war er u.a. geschäftsführender Gesellschafter der Firma Freizeittechnik U***** GesmbH, welche sich mit der Vermietung von Automaten in Österreich samt Kundendienst befaßt. Bereits 1990 hatte der Kläger in Ungarn ein später verkauftes Unternehmen gegründet, welches er jedoch neben... mehr lesen...