Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien im der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg, welches mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 06.04.2016, 7 Ob 11/16t, rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2. Anlässlich einer Gebührenrevision im Jahr 2018 und nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde die beschwerdeführenden Partei mit... mehr lesen...