Entscheidungsgründe: Am 12. 1. 2008 spielten der am 22. 12. 1998 geborene Kläger und der am 8. 10. 1998 geborene Beklagte mit selbst gebastelten Utensilien Pfeil und Bogen. Ein vom Beklagten abgeschossener Pfeil traf den Kläger am Auge. Dieser erlitt dadurch eine schwere Augenverletzung mit Dauerfolgen, künftige Schäden sind nicht auszuschließen. Zugunsten des Beklagten besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 740.000 EUR. Der Kläger begehrte die... mehr lesen...