Begründung: Mit Urteil vom 17. 11. 2006 (ON 44) gab das Bezirksgericht Graz-Ost der Klage statt. Der Beklagte erhob gegen das Urteil Berufung (ON 46). Nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz fällt die Behandlung dieses Rechtsmittels in die Zuständigkeit des Senats 6. Vorsitzender dieser Abteilung ist Dr. Eugen Strohl, Senatsmitglieder sind die Richter Dr. Reinhard Klepeisz und Dr. Manja Scherz. Im Schriftsatz vom 20. 4. 2007 (ON 52) lehnte der Bekl... mehr lesen...