Das Erstgericht trug, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem Beklagten, die Beantwortung der am 17. 5. 1983 erhobenen Klage mit schriftlichem Beschluß auf (§ 243 Abs. 4 ZPO idF BGBl. 1983/135) und bestimmte eine Frist von vier Wochen. Die Klagebeantwortung wurde nicht rechtzeitig überreicht. Die Kläger beantragten die Erlassung des Versäumungsurteiles (§ 243 Abs. 4 letzter Satz ZPO idF BGBl. 1983/135 und § 398 Abs. 1 ZPO). Gegen das am 22. 8. 1983 gefällte Versäumungsurteil er... mehr lesen...