Begründung: Nach Einlangen der Klage fasste das Erstgericht am 10. 9. 2008 einen Beschluss, womit der in Rumänien ansässigen Beklagten im Sinne des § 10 ZustG aufgetragen wird, binnen vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Zustellung der für die Beklagte bestimmten Schriftstücke ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht vorgenommen werde. Eine A... mehr lesen...