Die klagende Bank verlangt vom Beklagten 109 943.60 S sA. Sie habe dem Beklagten ein Darlehen gewährt, welches vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten bei sonstigem Terminsverlust rückzahlbar gewesen sei. Der Beklagte sei mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug geraten, sodaß zufolge des dadurch eingetretenen Terminsverlustes die Forderung zum 25. 5. 1983 mit dem Klagebetrag unberichtigt aushafte. Da zur ersten Tagsatzung am 30. 6. 1983 der Beklagte nicht erschienen war, be... mehr lesen...