Begründung: Mit der am 13. 2. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage machte die Klägerin gegen die Beklagte folgende noch streitverfangene Rechtsschutzansprüche geltend: Die Beklagte hafte der Klägerin für alle gegenwärtigen und künftigen Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gebäudes "Wohnanlage T*****" EZ *****, bestehen; die Beklagte sei schuldig, der Klägerin die Kosten der Sanierung für die in der Atrium-Wohnanlage T***** EZ *****, aufgetretenen Risse und Rissbild... mehr lesen...