Zur ersten Tagsatzung vom 31. Mai 1961 erschien für den Drittbeklagten ein vertretungsbefugter Kanzleiangestellter des nunmehrigen Rechtsanwaltes des Drittbeklagten. Er wurde, da keine Vollmacht vorgelegt wurde, gemäß § 38 ZPO. gegen nachträgliche Vorlage der Vollmacht bis 21. Juni 1961 einstweilen zugelassen. Die Klägerin beantragte für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage der Vollmacht Fällung des Versäumungsurteiles. Die Vollmacht langte bei Gericht am 23. Juni 1961, also nach ... mehr lesen...