Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält. Der Senat 2 des O... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z1ZPO §373 Abs2ZPO §373 Abs3
Rechtssatz: Nicht ausgeschlossen (als Laienrichter) ist der Gesellschafter einer GmbH oder der Vizepräsident eines Gesellschafters (juristische Person) der GmbH. Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: JBl 1971,480 = SZ 43/104 European Case Law... mehr lesen...