Begründung: Das Rekursgericht hat zwar über Zulassungsvorstellung des 21. Antragsgegners mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, GZ 1 R 183/09h-21, den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nachträglich doch für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 Z 4 WEG gegenüber einer Partei, die sich am Verfahren beteiligt hat, vorliege. Rechtliche Beurteilung Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht b... mehr lesen...