Begründung: In der Erdgeschoßwohnung eines Vorarlberger Hauses auf dem Grundstück 925/3 wurde 1995 ein Wasserschaden am Fußboden und an den Wänden festgestellt. Dort wohnt die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei (im folgenden kurz VN) mit ihrem Ehegatten. Sie ist weder Grundstückseigentümerin noch Mieterin. Die Ehegatten bauten 1991 das Untergeschoß als Wohnung aus. Sie bezahlen die Betriebskosten und die Rückzahlungsraten für das zur Finanzierung des Wohnungsausbaus aufgen... mehr lesen...