Begründung: Der Kläger beauftragte den Beklagten im August 1992, ein elektrisch gesteuertes Grundstückseinfahrtstor anzufertigen. Die Streitteile besprachen an Ort und Stelle den Standort und die Ausführung. Der Kläger wünschte eine grün-weiß gestrichene Holzverkleidung im Fischgrätmuster. Der Beklagte erklärte, daß das Tor rund 300 kg wiegen werde. Das Tor sollte auf einem Betonfundament montiert werden. Der Beklagte gab an, wie groß die Oberfläche des Fundaments sein sollte, ... mehr lesen...