Entscheidungsgründe: Die österreichische Staatsbürgerin Chen Hao G***** (richtig wohl: Cheng Hao G*****, siehe die Auskunft der Magistratsabteilung 61 der Stadt Wien, Beilage 1) verstarb am 24. 12. 1990 in Wien. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 13. 10. 1992 wurde der reine Nachlass der Verstorbenen in der Höhe des Klagsbetrags gemäß § 130 AußStrG für erblos erklärt und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beklagten übergeben. Die Erblasserin hatte am 11. 9. 1949 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §112AußStrG §185dZPO §292ZPO §293ZPO §311
Rechtssatz: Für die Anerkennung der von einem Notariat der Volksrepublik China vorgenommenen Beurkundung einer Adoptionsbeziehung bedarf es nicht der Gegenseitigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 21/04a Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a Veröff: SZ 2004/174 Europe... mehr lesen...