Das Erstgericht bestellte im Zuge eines Verfahrens auf Erhöhung der von Karl N für seinen unehelichen Sohn zu erbringenden monatlichen Unterhaltsleistung, das durch einen Antrag des Amtsvormundes B eingeleitet wurde, den Josef Z zum Sachverständigen und trug diesem auf, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob das dem Einkommensteuerbescheid 1970 zugrundegelegte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen und seiner Ehefrau Anna N dem tatsächlich erzielten Einkommen dieser Personen... mehr lesen...