Auf der von den Beklagten überreichten Klagebeantwortung findet sich unter dem Namen des Beklagtenvertreters der Vermerk: "Vollmachten erteilt gemäß § 30 ZPO". Das Erstgericht stellte die Klagebeantwortung dem Beklagten mit dem Verbesserungsauftrag zurück anzuführen, wann die Vollmachten an den Beklagtenvertreter erteilt worden seien, bei der Zweitbeklagten auch, von welcher physischen Person in welcher Funktion (Frist acht Tage). Die Beklagten legten die Klagebeantwortung innerha... mehr lesen...