In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Juni 1962 faßte das Erstgericht den Beweisbeschluß durch Vernehmung der Zeugin R. U. über das beantragte Beweisthema. Mit Beschluß vom 27. Juni 1962, wurde der Beklagte ermächtigt, eine den Gesetzen Jugoslawiens entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme mit der genannten Zeugin beizubringen. Infolge Rekurses des Klägers wies das Rekursgericht den Antrag des Beklagten ab. Es erachtete den Rekurs mit der Begr... mehr lesen...