Begründung: Die Revisionsgründe der Nichtigkeit der Berufungsentscheidung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Punkt 1. und 2. der oa Revision) wurden geprüft, insoweit liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Die Revisionsgründe der Nichtigkeit der Berufungsentscheidung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Punkt 1. und 2. der oa Revision) wurden geprüft, insoweit liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (Paragraph 510, Absatz ... mehr lesen...