Kläger ist Mitglied des Österreichischen Direktorenverbandes aller Artisten und Bühnenkünstler beschäftigenden und musikdarbietenden Unternehmungen, sein Gesellschafter Josef St. Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren. Beide Gesellschafter wurden von den Beklagten beim Bühnenschiedsgericht auf Bezahlung von Gagenrückständen geklagt und in ihrer Abwesenheit mit Schiedsspruch vom 13. März 1949 verurteilt. Ein schriftlicher Schiedsvertrag liegt nicht vor, sondern nur e... mehr lesen...