B e g r ü n d u n g : Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mit einem bei einem Wiener Bezirksgericht überreichten Schriftsatz. Dieses sprach seine (örtliche) Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an ein anderes Bezirksgericht. Das nunmehrige Gericht erster Instanz wies nach Erörterung mit den Parteien den Antrag wegen Verfristung zurück, weil die Antragstellerin den Antrag nicht binnen der Jahresfrist d... mehr lesen...