Die Klägerin brachte beim Landesgericht Feldkirch gegen den Beklagten, dessen Wohnort mit Klosterneuburg angegeben wurde, eine Klage auf Zahlung des Betrages von 196.252.40 S s A ein und stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 88 JN. Bei der ersten Tagsatzung vom 21. August 1969 erhob die beklagte Partei nach dem Wortlaut des Protokolles "die Einrede der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit". Neben der Protokollierung dieser Einrede finden sich weiter die Worte: ... mehr lesen...