Begründung: Am 5. 6. 2008 verschuldete die Lenkerin eines vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, bei dem die 1990 geborene Klägerin verletzt wurde. Sie erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach Erdmann I, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom und eine Zerrung der linken Schulter. Als Folge dieser Verletzungen hatte sie gerafft zwei Wochen mittelstarke und acht Wochen leichte S... mehr lesen...