Begründung: Der Kläger war im Jahre 1962 dem beklagten Verein beigetreten. Er war dort von 1968 bis 1972 Jugendwart, im Jahr 1990 Kassier, von 1991 bis 1995 Präsident und seither einfaches Mitglied. Die Statuten des Beklagten lauten auszugsweise wie folgt: „... 6. Beendigung der Mitgliedschaft: ... 6.4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschlu... mehr lesen...