Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und Geometer. Er verwendet für die Durchführung von Vermessungsarbeiten ein mit einer auf diese Tätigkeit hinweisenden Aufschrift versehenes Fahrzeug und war mit der Durchführung einer Zusatzvermessung für die Erstellung einer Studie für einen Fußgängerübergang an einer Kreuzung in einer Tiroler Stadtgemeinde beauftragt. Am 28. September 2009 suchte der Beklagte mit zwei Mi... mehr lesen...