Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. Mai 2008 eingebrachten Mahnklage die Zahlung von 24.823,11 EUR sA. Sie habe als Stromerzeugerin mit der Beklagten als Netzbetreiberin für die Verrechnung und Einhebung der von den Endkunden zu leistenden Netznutzungsentgelte ein „Vorleistungsmodell" vereinbart. Danach übermittle die Beklagte der Klägerin eine Rechnung für die Nutzungsentgelte. Die Klägerin verrechne diese Entgelte zusammen mit jenen für die Stromlieferung den Endkunde... mehr lesen...