Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. April 1971 im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt. Seit etwa 14 Jahren übte er die Funktion eines Obersieders aus. Mit einer Betriebsvereinbarung wurde für die bei der beklagten Partei mindestens drei Monate beschäftigten Arbeiter die Kündigung durch den Arbeitgeber an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gebunden, etwa die beharrliche oder gröbliche Verletzung der Dienstpflichten oder die offensichtliche Vernachlässigung der ihm... mehr lesen...