Begründung: Die Klägerin - eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in Illinois, USA - begehrte mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 458.106 S sA. Die Beklagte habe die mit Vertrag vom 3.Mai 1983 gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Bierlieferung sowohl verspätet als auch mangelhaft erfüllt; desgleichen auch die im Protokoll vom 23.Jänner 1984 zum Zweck der Schadensgutmachung übernommene Verpflichtung zur Lieferung v... mehr lesen...
Norm: ZPO §57ZPO §61ZPO §229 Abs2 B
Rechtssatz: Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu. Die sonstigen in § 239 Abs ... mehr lesen...