Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 65, Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr .150, auf dem das Haus H*****straße 3 steht. Die Beklagten sind die beiden Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 64 desselben Grundbuchs mit dem Grundstück Nr .149, das mit dem Haus H*****straße 5 bebaut ist. Die beiden Häuser grenzen aneinander. An dieser Grenze verläuft eine etwa 17 m lange und mehr als 30 cm breite Hausmauer. Im zweiten Obergeschoß des Hauses des Kläger... mehr lesen...