Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zur außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei: 1. 1. Vorerst ist festzuhalten, dass eine Klage auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts wegen ihres genetischen Zusammenhangs mit der Scheidungsklage als Widerklage anzusehen ist (Simotta in Fasching² § 76a JN Rz 17). Mit Beschluss vom 16. 6. 1999 wurden die Verfahren über die Scheidungs- und die Unterhaltsklage "zur gemeinsamen Verhandlung" ver... mehr lesen...