Norm: ZPO §216 Abs6
Rechtssatz: Wenn die klagende Partei auch nur vorsichtshalber nach der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede von Seiten des Beklagten einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellt, ist ein Revisionsrekurs des Klägers ausgeschlossen, wenn das Rekursgericht in Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede den diese Einrede zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Rechtssache an das offenbar nicht unzu... mehr lesen...