Norm: EntmO §57 Abs1ZPO §207 ffZPO §212 Abs2ZPO §215 Abs1
Rechtssatz: Wird von keiner der am Widerspruchsverfahren beteiligten Personen gegen die Angaben im Protokoll über die Widerspruchsverhandlung Widerspruch erhoben, dann macht dieses Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Widerspruchsverhandlung. Entscheidungstexte 8 Ob 250/64 Entscheidungstext OGH 01.09.196... mehr lesen...