Norm: ZPO §211ZPO §343
Rechtssatz: Es handelt sich um eine Protokollierungserleichterung, wenn es im Verhandlungsprotokoll des Berufungsgerichtes heißt, daß Zeugen und Parteien angegeben haben "wie in ersten Instanz". Entscheidungstexte 7 Ob 373/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 7 Ob 373/56 2 Ob 100/67 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...