Begründung: Österreich und Polen sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen (RV 972 BlgNR 11. GP, 13) und am 20. Juni 1956 in New York ausgelegten Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377; im Folgenden nur Übereinkommen). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §185
Rechtssatz: § 185 ZPO bildet keine eigene Prozessvoraussetzung, sondern betrifft nur die Fähigkeit, in der mündlichen Verhandlung verständlich vorzutragen. Entscheidungstexte 3 Ob 105/07y Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y Veröff: SZ 2007/165 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0... mehr lesen...