Begründung: In einem Rechtsstreit über die Verbesserung einer angeblich mangelhaften Heizanlage verkündete die beklagte Werkunternehmerin der H***** Ges.m.b.H. den Streit. Die Anlage habe den Anweisungen des Klägers entsprochen und sei daher mangelfrei. Sollte das anders sein, treffe die Verantwortung die H***** Ges.m.b.H. Denn diese habe die Heizanlage geplant und die einzelnen Teile geliefert; die Beklagte habe lediglich die Montage vorgenommen. Die H***** Ges.m.b.H. trat dem Re... mehr lesen...