Begründung: Der Erstkläger brachte in seiner beim Bezirksgericht Floridsdorf eingebrachten Aufkündigung vor, er und die weiters als kündigende Parteien Genannten seien Miteigentümer einer Liegenschaft samt Wohnhaus. Aufgrund eines Benutzungsübereinkommens stehe ihm das alleinige Nutzungsrecht an den Wohnungen top Nr 3 und 4 zu. Als Nutzungsberechtigter sei er als Vertreter bzw Verwalter der übrigen Miteigentümer anzusehen. Er sei deshalb allein berechtigt, die verfahrensgegenständli... mehr lesen...