Begründung: Die Klägerin begehrt, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr eine Sicherstellung von EUR 50.000 iSd Punktes 2.47.1.3 der ÖNORM B 2110 idF vom 1. 3. 1995 zu übergeben. Die Klägerin begehrt, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr eine Sicherstellung von EUR 50.000 iSd Punktes 2.47.1.3 der ÖNORM B 2110 in der Fassung vom 1. 3. 1995 zu übergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Ber... mehr lesen...